Sie sind Mieter in einer Wohnung oder einem Haus? Einige Haushaltsgeräte sind bereits in Ihrem Haushalt von Ihrem Vermieter zur Verfügung gestellt worden? Jetzt fragen Sie sich als Mieter, ab welchem Zeitpunkt die vorhandenen Geräte ersetzt werden müssen?

Oder Sie sind Vermieter und fragen sich, welche Haushaltsgeräte wann und unter welchen Umständen erneuert werden müssen? Wer trägt die Kosten, der Mieter oder der Vermieter?

Wir von BAS Haushaltsgeräte GmbH geben Ihnen eine Übersicht über gängige Haushaltsgeräte wie Kühlschrank, Waschmaschine, Trockner, Backofen und Herd, welche in der Schweiz als Grundausstattung dem Mieter zur Verfügung gestellt werden.

 

 

Kleiner Unterhalt

Zum so genannten «gewöhnlichen Unterhalt» oder «kleinen Unterhalt» gehören sämtliche Reparaturarbeiten oder Ersatzteilbeschaffungen, die der Mieter ohne fachmännische Kenntnisse selbst erledigen kann. Hierzu gehören das Nachziehen von leicht zugänglichen Schrauben, das Auswechseln von Filtern, das Ölen von Scharnieren, das Ersetzen von kaputten Zahnputzgläsern oder WC Deckeln und das Reinigen der Haushaltsgeräte ohne grössere Montage- oder Demontagearbeiten. Die Kosten für Reinigungsmittel oder Ersatzteile muss der Mieter daher selbst tragen. Diese Reparatur- und Wartungsarbeiten des kleinen Unterhalts beschränken sich auf die Räumlichkeiten, die ausschliesslich durch den Mieter benutzt werden. Treppenhäuser, Keller oder Einstellhallen gehört nicht zu den Räumen, die ein Mieter reparieren oder warten muss. Schäden in diesen für alle Mieter zugänglichen Räumen liegen im alleinigen Verantwortungsbereich des Vermieters. Ausnahme ist eine unsachgemässe Behandlung, welche zu Schäden führt, seitens des Mieters.

 

Der Mieter ist in der Meldepflicht

Der Vermieter ist verpflichtet defekte Geräte oder Bauteile austauschen oder reparieren zu lassen, solange kein Verschulden des Mieters nachgewiesen werden kann. Der Mieter hingegen hat eine Meldepflicht dem Vermieter gegenüber, um mögliche Folgeschäden und dadurch höhere Kosten zu vermeiden. Sollte also ein Haushaltsgerät nicht mehr ordnungsgemäss funktionieren, setzen sie sich zuerst mit Ihrem Vermieter in Verbindung. Versuchen Sie grössere Schäden nicht selbstständig ohne Fachpersonal zu reparieren. Im schlimmsten Fall kann dies zu Verletzungen führen und Ihre Gesundheit stark gefährden.

 

Vermieter und Verwaltung informieren

Es unterliegt der Aufgabe des Vermieters geeignetes Fachpersonal für die Instandsetzung oder die Reparatur zu kontaktieren. Als Mieter sollten sie daher nicht eigenständig Dienstleister beauftragen, dieser Auftrag muss vom Vermieter erfolgen.

Beauftragt der Mieter im eigenen Ermessen ohne Absprache mit dem Vermieter oder der Verwaltung einen Fachmann, kann der Vermieter oder die Verwaltung die Kostenübernahme ablehnen. Der Mieter trägt damit dann die Kosten für die erfolgte Dienstleitung.

 

Diese Kosten zahlt der Vermieter

Laut Verordnung im Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) gilt;

Art. 256

1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu über­geben und in demselben zu erhalten.

2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nich­tig, wenn sie enthalten, sind in:

a.

vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;

b.

Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume.

 

Durch den Artikel 256 der Verordnung im Bundesgesetz des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist geregelt das der Vermieter, bei Schäden die die Funktionsweise der Haushaltsgeräte, die zur Grundausstattung zur Verfügung stehen, stören, diese auf seine Kosten hin reparieren oder ersetzen lassen muss.

Kleinreparaturen sind davon ausgenommen, diese muss der Mieter selbst vornehmen und für diese aufkommen. Schäden durch übermässige und unverhältnismässige Nutzung, die zu einer Minderung der Lebensdauer führt, sind ebenfalls nicht vom Vermieter zu übernehmen.

 

Lebensdauer von Haushaltsgeräten in der Übersicht

Selbst wenn die Lebensdauer einiger Geräte bereits überschritten ist, sollte deren Funktionalität im Vordergrund stehen. Laufen Ihre Haushaltsgeräte wie Kühlschrank, Geschirrspüler, Waschmaschine, Tumbler, Herd und Backofen tadellos gibt es keinen Grund diese zu ersetzten. Selbst dann nicht, wenn die Lebensdauer schon längst überschritten wurde. Der Mieter kann daher von der Vermietung auch keine neuen Geräte anfordern.

Hier geben wir Ihnen eine Übersicht wie lange Haushaltsgeräte bei entsprechender Wartung durchschnittlich halten sollten. Die Werte stammen aus der Lebensdauertabelle des schweizerischen Mieterverbands SMV.

Backofen:                                            15 Jahre

Glaskeramikherd:                                 15 Jahre

Induktionsherd:                                    15 Jahre

Elektrische Herdplatte:                          15 Jahre

Gaseinbauherd:                                    15 Jahre

Kühlschrank mit Gefrierfach:                 10 Jahre

Tiefkühltruhe:                                       15 Jahre

Freistehender Kühlschrank:                   15 Jahre

Steamer:                                              10 Jahre

Kombisteamer:                                     10 Jahre

Mikrowelle:                                           15 Jahre

Waschmaschine in der Wohnung:         15 Jahre

Trockner in der Wohnung:                     15 Jahre

 

Sollte dem Mieter versehentlich ein Missgeschick geschehen, in dem ein Haushaltsgerät stark beschädigt wird, beispielsweise eine Herdplatte beim Herunterfallen eines Topfes, ist es ratsam das der Mieter seine Hausratsversicherung hinzuzuzieht. Der Mieter sollte unmittelbar Kontakt zu seiner Versicherung aufnehmen und sich zu dem jeweiligen Fall beraten lassen. Im Anschluss sollte der Vermieter über den Schaden informiert werden und eine Reparatur vereinbart werden.

Hat der Mieter keine Schuld an dem Schaden des Geräts, steht der Vermieter in der Pflicht das Gerät ordnungsgemäss Instand setzen zu lassen. Sollte die Instandsetzung auch nach mehrmaliger Aufforderung und Einschreiben inklusive Fristsetzung nicht erfolgen, kann es sinnvoll sein sich an die Verwaltung zu wenden. Hilft auch dieser Schritt nicht muss in einem Streitfall zwischen Mieter und Vermieter eine Schlichtungsbehörde und ein Gericht mit dem Fall betraut werden. In den meisten Situationen lassen sich diese zeit- und kostspieligen Verfahren jedoch vermeiden, in dem Seitens des Mieters und Vermieters unverzüglich gehandelt wird.

 

Markenprodukte für lange Lebensdauer der Geräte

Es ist erwiesen das Haushaltsgeräte von minderwertiger Herstellungsqualität oft eine geringere Lebensdauer haben, als Geräte von Markenherstellern. Viele Markenhersteller wie Miele, AEG und Bosch garantieren eine hohe Lebensdauer ihrer Geräte und bieten bei Defekten kostenlose oder kostengünstige Reparaturen an.

Wir raten daher zu einem nachhaltigen Kauf von Markenprodukten, die unter dem Gesichtspunkt der Langlebigkeit hergestellt wurden.

Schauen Sie sich doch gerne in unserem Onlineshop nach möglichen Haushaltsgeräten um:

Geschirrspüler

Trockner

Waschmaschinen

Kühlschränke

Küchenherd

 

Wir hoffen Ihnen eine informative Übersicht über die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern im Umgang mit Schäden an Haushaltsgeräten gegeben zu haben.

Für eine detaillierte Beratung stehen wir Ihnen über unseren Kontakt auf unserer Website, sowie persönlich in unserem Geschäft BAS Haushaltsgeräte GmbH in Watt-Regensdorf zur Verfügung.
BSH